Neues BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung unterstützt Hilfeleistungen an Ukraine-Flüchtlinge auch steuerlich. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 17.3.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) gelten bis 31.12.2022 folgende Regelungen und Vereinfachungen:
Spenden
Für den Sonderausgabenabzug von Spenden auf für Ukraine-Hilfen gesondert eingerichtete Sonderkonten qualifizierter Spendensammler gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Es genügt in diesem Fall der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des betreffenden Kreditinstituts. Ausreichend ist auch ein eigener Ausdruck eines Onlinebanking-Überweisungsbelegs.
Betriebsausgabenabzug
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen können in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die für Geschenke an Nichtarbeitnehmer geltende Betragsgrenze von € 35,00 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) findet in solchen Fällen keine Anwendung. Steuerwirksam zugewendet werden können u. a. Wirtschaftsgüter, sonstige betriebliche Nutzungen oder Geld. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer durch seine Hilfeleistungen wirtschaftliche Vorteile erstrebt, z. B. indem er öffentlich auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Umsatzsteuer
Sachspenden in Form der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen oder der Bereitstellung von Personal besteuert die Finanzverwaltung im Billigkeitswege nicht als unentgeltliche Wertabgabe. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen an Einrichtungen geleistet werden, die einen unverzichtbaren Einsatz in der Ukraine-Krise leisten. Der Vorsteuerabzug für die gewährten Leistungen kann in Anspruch genommen werden.
Arbeitslohnspenden
Verzichten einzelne Arbeitnehmer auf einen Teil des Lohnes und beteiligen sich diese so an den Hilfsmaßnahmen des Arbeitgebers, bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber bestimmte Verwendungsauflagen erfüllt. Die sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflichten bleiben allerdings für Lohnspenden bestehen. Außerdem dürfen die steuerfreien Lohnteile bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr als Spende berücksichtigt werden.
Stand: 28. April 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns
Wir sind Steuerberater, Rechtsberater und Unternehmensberater mit Kanzleien in Paderborn, Detmold, Schloß Holte-Stukenbrock und Brilon. Wir sprechen mit Ihnen Tacheles: Hier unverbindliches Erstgespräch vereinbaren!