Außergewöhnliche Belastungen
Kranken und behinderten Personen entstehen zwangsläufig besondere Aufwendungen, die durch ihre Krankheit/Behinderung begründet sind und von den Kranken-/Pflegeversicherungen nicht getragen werden. Im Regelfall liegen in diesen Aufwendungen auch außergewöhnliche Belastungen vor. An der eine außergewöhnliche Belastung begründende Zwangsläufigkeit fehlt es allerdings dann, wenn der Betreffende Aufwendungen für „Freizeit- oder Luxusaktivitäten“ tätigt. Hier fehlt es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit. Der Bundesfinanzhof/BFH bestätigte diese Auffassung in einem aktuellen Urteil zum behindertengerechten Umbau eines Gartens (BFH, Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20; veröffentlicht am 23.3.2023).
Der Fall
Ein Ehepaar bewohnte ein Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom. Sie ließ daher diverse Gartenflächen in breit gepflasterte Flächen umgestalten, sodass diese mit einem Rollstuhl befahrbar waren. Die Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Die Maßnahme ist medizinisch notwendig und der Garten gehört zum existenznotwendigen Wohnbedarf.
BFH-Urteil
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes und ließ den Steuerabzug nicht zu. Die Aufwendungen sind den Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden, so der BFH. Denn der Garten gehöre nicht zum individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfeld. Ein behindertengerechter Umbau von Gartenflächen liegt daher stets im Belieben eines kranken-/behinderten Steuerpflichtigen.
Stand: 29. Mai 2023
Erscheinungsdatum:
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